Dv1963 schrieb:
Hier ein Zitat......TÜV Rheinland:
Die Diebstahlsicherung (Lenkradschloss u.Ä.)
Alle Kraftfahrzeuge müssen mit einer “Diebstahlsicherung” ausgerüstet sein. Die entsprechende Vorschrift (§ 38a StVZO) wurde zum 1.1.1962 eingeführt. Da es für diese Bauvorschrift keine Übergangsbestimmung gibt, gilt sie rückwirkend für alle Kraftfahrzeuge, sodass auch bei Oldtimern eine Nachrüstung erforderlich ist.
Ist eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der zuständigen Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Hierzu am besten vorab mit einem Sachverständigen Kontakt aufnehmen
- Zulässig sind hier Lenkradschlösser, Schalthebelsperren oder Panzerzündspulen, sofern sie fest im Fahrzeug eingebaut sind.
- Beim Lenkradschloss darf der Zündstrom erst nach dem Entriegeln einschaltbar sein.
- Bei der Schalthebelsperre wird der Gangschalthebel in der Leerlaufstellung oder im Rückwärtsgang gesperrt.
Soll meinen: Jeder muss sichern !
Mein Auto wurde nur unter dieser Regelung zugelassen. Heisst ich musste eine Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen beim Straßenverkehrsamt, dazu brauchte ich eine Bestätigung meiner Versicherung (das Sie das Auto dennoch versichern) und es steht in meinem Fahrzeugschein als Eintragung dass ich immer eine Mobile Diebstahlsicherung im Auto haben muss (natürlcih beim Abstellen auch benutzen)! Die Ausnahmegenehmigung muss ebenfalls im Auto mitgeführt werden.
Bei dieser Regelung geht es aber nicht um Diebstahl, sondern um die Sicherung gegen unbefugte beutzung. Sprich es muss sichergestellt sein das keiner mit dem Auto unbefugt Schaden an anderen Personen oder Dingen anrichten kann.
Gruß
Gruß