Anhänger Beleuchtung

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    • Anhänger Beleuchtung

      Hallo zusammen,
      ich habe mal versucht im "Ether" nachzulesen in wie weit ein Anhänger auch eine Nebelschlußleuchte lt. STVO braucht.

      Zusammenfassend was ich gesehen habe:

      -wenn das Auto keine hat, braucht am KFZ nichts verändert werden, auch wenn der Anhänger (wenn neues Modell) eine hat.
      -wenn der Anhänger und Auto keine hat (Oldtimer), braucht nichts nachgerüstet werden. (weil es damals so war)
      -wenn man einen alten Anhänger hat, der keine hat und ein neues Auto davor koppelt, muss ebenfalls nicht nachgerüstet werden.

      Ist das alles so richtig?

      Bin bei dem Wideraufbau eines Erka Wolf 200 und wollte da die Elektrik gleich richtig machen......
      Deshalb .

      Gruß
      Detlef
      Wenn du glaubst du siehst das Licht am Ende des Tunnels,
      dann irrst du........
      es ist der Zug der auf dich zu rast...... :welding:


      moewe-delbrueck.de/
      Grüße aus Ostwestfalen :tongue:
    • Witzig ist es immer beim TÜV, wenn ich mit einem Anhänger neueren Baujahrs (mit Nebelschlussleuchte) hinter'm Fiffi vorfahre. Manchmal hängt der Prüfer dann den Anhänger an seinen Privatwagen, manchmal wird die Nebelschlussleuchte nicht geprüft.

      Interessant wäre auch noch, ob eine freiwillig nachgerüstet Nebelschlussleuchte am Zugfahrzeug auch an die Steckdose der Anhängerkupplung angeschlossen sein muss.
      All parts must swim in oil :roll:
    • Klaus schrieb:

      Interessant wäre auch noch, ob eine freiwillig nachgerüstet Nebelschlussleuchte am Zugfahrzeug auch an die Steckdose der Anhängerkupplung angeschlossen sein muss.
      vor allem wenn der Anschluss Dauerplus für den Wohnwagen schon belegt ist.

      hat man früher öfter gesehen, am Anhänger leuchtet die Nebelschlussleuchte und am Zugfahrzeug ist noch nicht einmal Licht an.

      die Kunden waren dann völlig verunsichert was da kaputt ist....
    • Vom Grunsatz her, muß alles funktionieren, was angebaut ist.
      Dem nach müsste man es schon anschließen.

      Habe mal ein Ticket bekommen. Weil die Nebelscheinwerfer an meinem Auto falsch eingestellt waren (zu tief) und der ander gleich garnicht nicht ging. Sonst hat alles noch gepasst.
      Das war alles schon bekannt. Drei Wochen später ging der sowieso in den Schrott.
      Herausgewunken in der Ortschaft, an einem Sonntag Nachmittag, bei strahlenden Sonnenschein.
    • aherl schrieb:

      Vom Grunsatz her, muß alles funktionieren, was angebaut ist.
      Dem nach müsste man es schon anschließen.
      Es geht nur um den Anschluss der Nebelschlussleuchte an die Anhängersteckdose. Klar, dass die Nebelschlussleuchte am Zugfahrzeug funktionieren muss, aber zur Zeit der Erstzulassung (in meinem Fall 1972) gab es keine Anhänger mit Nebelschlussleuchte. Daher war es auch nicht üblich, die Anhängersteckdose entsprechend zu belegen.
      All parts must swim in oil :roll:
    • Habe mal nach der DIN 1724 gesucht.
      Die erste ist 1980 herausgegeben worden.
      Wie bzw. wo es davor festgelegt war kann ich nicht sagen.
      Auf der Seite von Harbeck ist auch noch eine ander Belegung aufgeführt.

      Anders herum, wieso soll man was Regeln.
      Was es noch garnicht gibt bzw. in über 10 Jahren mal pflicht wird.

      Wenn es dann soweit ist und das Auto nachgerüstet worden ist.
      Dann ist kein Bestandsschutz mehr nötig, weil das Auto ja nachgerüstet wurde. Dann müsste es ganz und nicht nur teilweise umgerüstet sein.

      ABER ! ! Das soll der gute Onkel vom TÜV wissen.
      Was er alles haben will !
    • @Klaus:
      So wie ich das mal gelernt habe:
      Wenn du etwas angebaut hast und der STVO entspricht muss es auch funktionieren.
      Also auch Nebenllampe am KFZ und Anhänger.... dann muss es leuchten.......

      Aber ich mach mir das mal einfach:
      Keine Lampe = keine Probleme.

      Gruß
      Detlef
      Wenn du glaubst du siehst das Licht am Ende des Tunnels,
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      es ist der Zug der auf dich zu rast...... :welding:


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    • ist ja auch grundsätzlich richtig.

      aber es kann dir auch niemand verbieten einen Anhänger neueren Datums an ein altes Auto zu hängen.

      und dann funktioniert so eine Überflüssigste Lampe eben nicht

      die meisten wissen noch nicht einmal wann man sie überhaupt einschalten darf, und vor allem wann man sie wieder ausschalten muss.


      anderes Beispiel,

      Fahrradträger für die AHK und dritte Bremsleuchte

      Google mal, und du wirst feststellen das so mancher auch nicht so ganz korrekt unterwegs ist.

      oder

      der Kugelkopf nicht abnehmbar verdeckt ein Teil vom Kennzeichen, darf nicht sein gibt es aber trotzdem.....


      manchmal trickst sich der Gesetzgeber selber aus......
    • ... oder aber Fahrradträger für die AHK - darf ich am PKW benutzen, aber nicht an meinem Reisemobil. Wissen auch die wenigsten. Der äußerte Punkt des Fahrzeugs darf nicht mehr als 40cm von der Begenzungs/Rückleuchte entfernt sein.
      Ich habe mir deshalb für den Transport der Räder eine breitere Leuchteinheit gebaut. Mit allen erforderlichen Merkmalen wie Nebelschlussleuchte, Rückfahrscheinwerfer,Katzenaugen. Das Problem war dann nur noch die Nummernschildbeleuchtung die ja an der originalen Trägereinheit ist. Hierfür habe ich ein separates Kabel mit Abschaltvorrichtung gelegt und die Beleuchtung an den neuen jetzt weiter entfernt liegenden Lampen abgeklebt.

      Gruß Dieter
      Wir leben alle unter dem gleichen Himmel aber haben nicht den selben Horizont.
    • elefantenrollschuh schrieb:

      Wie kein Radelträger am Wohnmobil zugelassen.
      Noch nie gehört. Bitte erläutern.
      Vermutlich reichen, da Wohnmobile breiter sind als herkömmliche Autos, bei hinten montierten Fahrradträgern an der AHK, diese Mindestmaße nicht aus.

      Hatte allerdings das Problem noch nicht, da unsere gemieteten, alle Rückwand-Fahrradträger hatten, da brauchst Du keine separate Beleuchtung.



      Hier steht das "Böhmische Dorf":

      stvzo.de/stvzo/b5.htm

      (§ 53)


      ................"Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein."........................

      Gruß Michael :winke:

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stigi () aus folgendem Grund: Zusatz

    • Stigi schrieb:

      elefantenrollschuh schrieb:

      Wie kein Radelträger am Wohnmobil zugelassen.
      Noch nie gehört. Bitte erläutern.
      Vermutlich reichen, da Wohnmobile breiter sind als herkömmliche Autos, bei hinten montierten Fahrradträgern an der AHK, diese Mindestmaße nicht aus.

      Hatte allerdings das Problem noch nicht, da unsere gemieteten, alle Rückwand-Fahrradträger hatten, da brauchst Du keine separate Beleuchtung.



      Hier steht das "Böhmische Dorf":

      stvzo.de/stvzo/b5.htm

      (§ 53)


      ................"Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein."........................
      ...und warum sieht man dann immer wieder die großen Flixbuse mit so einem AHK-Fahrradträger? ?(
      Der Weg ist das Ziel !!!
    • Da wird sicher auch eine separate Leuchteinheit drann sein wo der Mindestabstand von 40 cm gewährleistet ist. Oder das ganze gilt wie beim Radträger direkt an der Rückwand des Fahrzeugs als Ladung, die aber die Rück und Schlußleuchten nicht verdecken darf. Hierzu gibt es ja auch Vorschriften wie weit die "Ladung" nach hinten überstehen darf. In Ländern wie z.B. Italien muß dann eine reflektierende Warntafel mit Diagonalen weißen und roten Streifen angebracht werden.

      Gruß Dieter
      Wir leben alle unter dem gleichen Himmel aber haben nicht den selben Horizont.